S2: Geschäftsordnung
Antragstext
Präambel
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der GRÜNEN
JUGEND
Sachsen und wurde am 28. Oktober 2007 durch die Landesmitgliederversammlung in
Leipzig
beschlossen. Zuletzt wurde sie geändert in gültiger Fassung am 22. Juni 2018 auf
der
Landesmitgliederversammlung in Chemnitz. Diese Geschäftsordnung kann nur mit
absoluter
Mehrheit durch die Landesmitgliederversammlung beschlossen, geändert oder
aufgehoben werden.
§1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für die
Landesmitgliederversammlung der
GRÜNEN JUGEND Sachsen.
(2) Die Regelungen gelten zudem in allen Gremien, Organen und Kommissionen der
GRÜNEN
JUGEND Sachsen, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen wurden.
§2 Tagesleitung
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung eine
Tagesleitung. Sie
soll mindestens zur Hälfte aus Frauen*, Inter- und Trans*-Personen bestehen. Die
Wahl der
Tagesleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine
konstruktive Abwahl
kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge
zur
Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine
Redeliste, erteilt und
entzieht das Wort und leitet die Wahlen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen der Tagesleitung
angehören.
(4) Die Tagesleitung träg für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und
kann Personen,
die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören von der
Versammlung
ausschließen. Liegt das Hausrecht im Bereich der Grünen Jugend Sachsen, übt die
Tagesleitung es
aus.
(5) Die Tagesleitung führt eine Redeliste. Redelisten sind grundsätzlich
quotiert zu führen und
Redebeiträge hart zu quotieren. Somit endet die Debatte oder Aussprache nach dem
letzten
Redebeitrag einer Frau*, Inter- oder Trans*-Person.
(6) Bei offenen Debatten und Diskussionen ist eine doppelt-quotierte Redeliste
(nach Erstredner*innen und nach fit*/offen) zuführen. Meldet sich eine Person,
die
bisher keinen Wortbeitrag in einer Debatte hatte, wird diese Person direkt
vorgezogen. Erstrednerinnen* werden nochmals Erstrednern* vorgezogen.
(7) Auf Antrag zur Geschäftsordnung kann die Landesmitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit
beschließen, Redebeiträge weich zu quotieren. In diesem Fall ist nach jedem
Redebeitrag einer
männlichen Person das Rederecht somit an eine Frau*, Inter- oder Trans*-Person
zu vergeben,
sofern Meldungen vorliegen.
§3 Tagesordnung
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen. Sie kann
im weiteren Verlauf mit absoluter Mehrheit geändert werden.§4 Wahlen
(1) Personenwahlen finden nach demokratischen Wahlgrundsätzen grundsätzlich in
allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl statt.
(2) Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der
Einladung zur
Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden.
(3) Alle bereits eingegangenen Bewerbungen sind spätestens 48 Stunden vor Beginn
der
Landesmitgliederversammlung per E-Mail an die Mitgliedschaft auszusenden. Die
Veröffentlichung
von Bewerbungen auf der Internetseite der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist nur mit
ausdrücklichem
Einverständnis der sich bewerbenden Personen zulässig.
(4) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in
offener
Abstimmung eine Wahlkommission gewählt. Ihr gehören mindestens zwei Personen an.
Für die
Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung. Der Wahlkommission darf
nicht
angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies gilt für den gesamten Wahlgang eines
zu wählenden
Gremiums.
(5) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern
vorzustellen. Das
Präsidium kann eine Redezeitbegrenzung vorschlagen.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, den Bewerber*innen Fragen zu stellen. Fragen
können vor
Beginn der Vorstellung schriftlich eingereicht, oder nach der Vorstellung
mündlich gestellt werden.
(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
> Landessprecherin* (FIT*-Platz)
> Schatzmeister*in (offener Platz)
> Politische Geschäftsführer*in
> Landessprecher*in (offener Platz)
> Beisitzer*innen
(8) Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt. Bei Stimmengleichheit ist
eine Stichwahl
durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Dabei darf
keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der Stimmen gegeben werden.
(10) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen
erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keine Bewerber*in die absolute Mehrheit, so
kann ein zweiter
Wahlgang durchgeführt werden.
(11) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegeben
gültigen Stimmen
erreicht. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in die nötige
relative Mehrheit, so
bleibt das Amt unbesetzt.
(12) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.
(13) Bei Delegiertenwahlen für z.B. LDK ist bereits im ersten Wahlgang eine
einfache Mehrheit
ausreichend. Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer gültigen Stimme
sind als
Ersatzdelegierte gewählt.
(14) Es folgt die Wahl der Ersatzdelegierten, deren Zahl unbegrenzt ist. Als
Ersatzdelegierte*r
gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.(15) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“ und
„Nein“ oder „Enthaltung“ über
diese Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn
• im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Ja“
entfällt, im zweiten
Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden.
Werden im zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben, so ist
die
Berwerber*in abgelehnt.
(16) Die Landesmitgliederversammlung kann die Kandidatur einer Person um ein Amt
oder Mandat
in einer anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
oder einer
ihr politisch nahestehenden Organisationen, mittels geheimer Abstimmung
politisch unterstützen,
indem sie dafür ein Votum vergibt.
(17) Bei Votenvergaben bestimmt die Landesmitgliederversammlung zunächst in
offener
Abstimmung die Anzahl der zu vergebenden Voten. Es findet eine Quotierung der
Voten Statt.
(18) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
(19) Erlangt keine der Personen im ersten Wahlgang die relative Mehrheit, findet
eine zweite
Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die
jeweils meisten
Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt wird dann die Person mit der
absoluten Mehrheit
der Stimmen. Kann keine Person die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich
vereinigen, so reicht
im dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit.
(20) Bei Stimmengleichheit kommt es auf Geschäftsordnungsantrag erneut zur
Aussprache. Darauf
folgt ein zweiter Wahlgang. Herrscht bei diesem ebenfalls Stimmengleichheit, so
erhält keine der
Bewerber*innen das Votum.
(21) Beim Wahlvorschlag für den Landesparteirat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN muss
die
absolute Mehrheit erreicht werden.
§5 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines
Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht
zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
• Antrag auf Schluss der Redeliste
• Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
• Antrag auf sofortige Abstimmung,
• Antrag auf Vertagung,
• Antrag auf Verweisung in ein anderes Gremium,
• Antrag auf Redezeitbegrenzung,
• Antrag auf offene Debatte,
• Antrag auf weitere Redebeiträge (Ausgeglichen Pro und Contra),
• Antrag auf nach Geschlechtern getrennte Redeliste
• Antrag auf Aus-Zeit,
• Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung
• Antrag auf ein FIT*Personenforum,
• Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
(3) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal zweiMinute. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit
einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der
Antrag als
angenommen.
§6 Anträge
(1) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der
Landesgeschäftsstelle vorliegen,
dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.
(2) Anträge müssen bis 72 Stunden vor Beginn der Versammlung eingereicht werden.
Dringliche
Anträge können von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Als
Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht bis 72 Stunden vor der
Versammlung
eingereicht wurden. Die Dringlichkeit muss begründet werden.
(3) Bis zur Abstimmung eines Antrages können Änderungs- und Ergänzungsanträge
gestellt
werden. Diese sind der Tagesleitung schriftlich vorzulegen.
(4) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
kommt es auf
Geschäftsordnungsantrag zu erneuten Aussprache und einer zweiten Abstimmung.
Herrscht bei
dieser erneut Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Über einen Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn zuvor alle Änderungs-,
Ergänzungs- und
Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender Reihenfolge über die
Anträge
abgestimmt:
• Änderungs- und Ergänzungsanträge in einer sinnvollen Reihenfolge,
• Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)
(6) Anträge werden in offener Abstimmung per Handaufheben abgestimmt. Auf Antrag
zur
Geschäftsordnung eines anwesenden Mitglieds ist eine Abstimmung geheim
durchzuführen. Bei
geheimen Abstimmungen gelten die demokratischen Wahlgrundsätze.
§6a Verfallen von Beschlüssen
5 Jahre nach ihrem Beschluss verfallen einfache Beschlüsse.
§8 Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die an der Versammlung
stimmberechtigt
teilnehmenden Frauen*, Inter- und Trans*-Personen mit einfacher Mehrheit die
Einberufung eines
Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums beschließen.
(2) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum tagt nichtöffentlich und unter
Ausschluss aller
weiteren Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den weiteren
Mitgliedern der
Versammlung mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
Frauen*, Inter- oder
Trans*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem Maße betroffen sind,
hat das
Frauen*-, Inter- undTrans*-Personenforum das Recht, vor der Abstimmung der
Versammlung eine
gesonderte Abstimmung durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das
Gremium
unverbindliches Votum zu beschließen.
(4) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenvotum kann mit einem Veto verknüpft
werden. Weichtdas Abstimmungsergebnis der Versammlung vom Votum des Frauen*-,
Inter-
und Trans*-Personenforums ab, hat das Veto aufschiebende Wirkung. Der Antrag
kann erst bei der
nächsten Mitgliederversammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in
derselben Sache
ist nicht möglich. Die Verknüpfung eines Votums mit einem aufschiebenden Veto
muss den
versammelten Mitgliedern des Gremiums vor der Abstimmung bekanntgegeben werden.
§9 Zusammensetzung der Versammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Versammlung wird den Anwesenden
mitgeteilt, wie
viele Mitglieder aus den einzelnen Basisgruppen anwesend sind.
§10 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Landesmitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Bei Personalfragen
und
Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die Öffentlichkeit
auf Wunsch einer
betroffenen Person ausgeschlossen.
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