S3: Finanzordnung
Antragstext
§1 Aufgabenverteilung
(1)
Die*der Landesschatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Sachsen verwaltet die Bücher
und
Finanzen des Landesverbandes und zeichnet für die Rechenschaftslegung gemäß dem
fünften
Abschnitt des Parteiengesetzes verantwortlich. Bei langfristiger Abwesenheit
oder Vakanz führt
die*der Landesgeschäftsführer*in stellvertretend für die*den
Landesschatzmeister*in die Buch-
haltung des Landesverbandes durch.
(2)
Die*der Landesschatzmeister*in hat die Einzelverfügungsvollmacht über alle
Konten des
Landesverbandes.
Die
Landessprecher*innen
sowie
die*der
Politische
Landesgeschäftsführer*in sind gemeinsam verfügungsberechtigt. Der Landesvorstand
hat dar-
über hinaus das Recht, die*den Landesgeschäftsführer*in mit einer beschränkten
und zeitlich
befristeten Kontovollmacht auszustatten.
(3) Die*der Landesschatzmeister*in nimmt als Repräsentant*in der GRÜNEN JUGEND
an den
(4) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet die*den Landesschatzmeister*in sowie ein
von
Sitzungen der Kreiskassiererkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen teil.
der Landesmitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres zu wählendes
Basismitglied, das
nicht Mitglied des Landesvorstandes ist, in den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN
JUGEND.
§2 Haushalt
(1) Die*der Landesschatzmeister*in stellt für jedes Kalenderjahr einen
Haushaltsplan auf, der
(2) Der Haushaltsplan enthält mindestens
durch die Landesmitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit verabschiedet wird.
1. die Einnahmen und Ausgaben der zwei dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre,
2. die geplanten Einnahmen und Ausgaben des dem Haushaltsjahr vorangegangenen
Jahres,
3. die voraussichtlichen Einnahmen des Haushaltsjahres,
4. die voraussichtlichen Ausgaben für die Führung der Landesgeschäftsstelle,
5. die voraussichtlichen Ausgaben für die allgemeine politische Arbeit,
6. die Personalausgaben,
7. die Höhe und Verteilung von Zuweisungen an die Basisgruppen,
8. die voraussichtliche Vermögensentwicklung des Haushaltsjahres
§3 Rechenschaftslegung und Kassenprüfung
(1)
Die*der Landesschatzmeister*in legt gegenüber der ersten
Landesmitgliederversamm-
lung eines jeden Kalenderjahres Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben
sowie über
das Vermögen des Landesverbandes ab.
(2)
Die*der Landesschatzmeister*in hat nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres
einen
Rechenschaftsbericht gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes
anzufertigen und bis
zum 31. März des Folgejahres in der Bundesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur
Prüfung durch die Bundesrechnungsprüfer*innen vorzulegen.
(3)
Die Landesrechnungsprüfer*innen haben das Recht auf die jederzeitige
Einsichtnahme in
die Kassen- und Haushaltsführung der*des Landesschatzmeister*in. Ihnen ist zu
diesem Zweck
Zugang zu sämtlichen Finanz- und Buchhaltungsunterlagen zu gewähren. Sie legen
der Landes-
mitgliederversammlung innerhalb des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres einen
Prüfbericht
über den vorliegenden Rechenschaftsbericht vor.
§4 Mitgliedsbeiträge
(1)
Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen zahlt einen jeweils zum Jahresende zu
ent-
richtenden Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 20,00 €. Davon stehen
8,00 Euro
dem Bundesverband zu. Eine Befreiung ist nach §5, Abs. 1 der Satzung möglich.
(2)
Bei Mitgliedern, die zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der
Mit-
gliedsbeitrag an die GRÜNE JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
§5 Basisgruppenförderung
(1)
Der Landesverband unterstützt die von der Landesmitgliederversammlung
anerkannten
Basisgruppen entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Umfang und
Verteilung der
Fördermittel werden jährlich im Haushaltsplan des Landesverbandes festgelegt.
(2)
Die Basisgruppenförderung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Erstattung
von den
Basisgruppen entstandenen Kosten. Für die Antragstellung ist das durch den
Landesverband
zur Verfügung zustellende Formular zu nutzen. Den Förderanträgen sind alle
Belege im Original
beizulegen.
(3)
Die Ausschüttung der Fördermittel ist bis zum im Haushaltsplan des
Landesverbandes
festgeschriebenen Betrag möglich. Übersteigt ein Antrag das noch zur Verfügung
stehende
Budget, so ist der Differenzbetrag durch die Basisgruppe selbst zu tragen.
Überschüssige För-
dermittel verfallen zum Ende des Geschäftsjahres.
(4)
Die Basisgruppen sind dazu verpflichtet, der*dem Landesschatzmeister*in
regelmäßig,
mindestens jedoch zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, die Namen und
Kontaktdaten ihrer
Schatzmeister*innen mitzuteilen. Dies kann schriftlich erfolgen oder auf der
Landesmitglieder-
versammlung zu Protokoll gegeben werden.
(5)
Die Vorausleistung von den Basisgruppen entstehenden Kosten ist nach Rücksprache
mit
der*dem Landesschatzmeister*in möglich.
§6 Zusätzliche projektbezogene Finanzmittel
(1)
Der Landesvorstand beschließt über die Vergabe zusätzlicher projektbezogener
Finanz-
mittel. Antragsberechtigt sind Basisgruppen sowie jedes Mitglied der GRÜNEN
JUGEND Sach-
sen.
(2) Anträge sind im Voraus und mit einer detaillierten Aufstellung der zu
erwartenden Kosten
(3) Die Verwendung von Aktionsgeldern, die eine Höhe von 100,00 Euro
übersteigen, sind mit
(4) Der Landesvorstand beteiligt die Mitglieder des Landesverbandes an der
Verteilung der
sowie des durch den*die Antragsteller*in zu tragenden Eigenanteils versehen
einzureichen.
einer Frist von zwei Wochen im Voraus beim Landesvorstand zu beantragen.
projektgebundenen RPJ-Fördermittel. Für die Antragstellung gelten die
Richtlinien des Ring Po-
litischer Jugend Sachsen e.V..
§7 Teilhabeförderung
(1)
Zum Erreichen der in der Satzung festgeschriebenen Ziele zu "Inklusion und
Teilhabe"
plant der Landesverband Mittel zum Abbau struktureller Barrieren ein. Die Höhe
dieser werden
im Haushaltsplan festgelegt.
(2)
Veranstaltungen, die vom Landesvorstand oder von den Basisgruppen organisiert
werden,
können durch entsprechende Gelder gefördert werden. Die Finanzmittel sind zum
Zweck barrie-
rearmer Veranstaltungen einzusetzen.
(3)
Die Mittel sind außerdem zum langfristigen Abbau von Barrieren innerhalb der
Strukturen
der GRÜNEN JUGEND Sachsen zu verwenden.
(4)
Der Antrag auf Erteilung der Finanzmittel erfolgt beim Landesvorstand. Bei
Beantragung
müssen die konkreten Vorteile, der zu finanzierenden Maßnahmen, genannt werden.
§8 Aufwandsentschädigung und Unkostenerstattung
(1) Den Mitgliedern des Landesvorstandes steht eine zum Ende der Amtszeit
formlos zu
(2) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen können einen Antrag auf Erstattung der
Ihnen
beantragende Unkostenpauschale zu. Der Höchstbetrag wird im Haushalt festgelegt.
durch die Teilnahme an oder die Organisation von Veranstaltungen und Aktionen
der GRÜNEN
JUGEND Sachsen entstanden Kosten stellen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht
nicht. Über
die Bewilligung von Erstattungsanträgen entscheidet der Landesvorstand.
(3)
Für die Antragstellung der Unkostenerstattung ist das durch den Landesverband
zur Ver-
fügung zustellende Formular zu nutzen. Den Erstattungsanträgen sind alle Belege
im Original
beizulegen. Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein
Nachweis über den
zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurs beizulegen.
§9 Fahrtkostenrückerstattung
(1)
Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen hat Anspruch auf die Rückerstattung der
ihm für die Teilnahme an satzungsgemäßen Gremiensitzungen des Landesverbandes
entstan-
denen Fahrtkosten. Dies gilt nur, wenn das Mitglied auch Teil des Gremiums ist.
Der Landesvor-
stand kann durch Beschluss die Erstattung von Fahrtkosten für Personen, die
nicht Mitglied der
GRÜNEN JUGEND Sachsen sind, öffnen.
(2)
Es werden ausschließlich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
entstandene
Fahrtkosten erstattet. Es gelten folgende Erstattungssätze:
1. Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des
Fernbusver-
kehrs werden vollständig erstattet.
2. Kosten für die Nutzung des schienengebundenen öffentlichen
Personenfernverkehrs
werden bis zu den Kosten des Nahverkehrs erstattet.
3. Die Nutzung von Mitfahrgelegenheiten kann vollständig, höchstens jedoch zum
Bahn-
Card50-Fernverkehrstarif erstattet werden.
(3)
Menschen mit Beeinträchtigungen, für die eine längere Reise mit Bahn oder Bus
nicht zu-
mutbar ist, dürfen durch diese Regelung nicht benachteiligt werden. Eine
angemessene Alter-
native ist auf Antrag zu erstatten.
(4)
Die Erstattung von Kosten für die Nutzung von Kraftfahrzeugen kann in
begründeten Aus-
nahmefällen nach vorheriger Absprache mit der*dem Landesschatzmeister*in
erfolgen. Es wer-
den pauschal 0,25€ pro gefahrenem Kilometer erstattet.
(5)
Der Landesvorstand kann über die Regelungen in Abs. 1 hinausgehend die
Erstattung von
Fahrtkosten für die Teilnahme an nicht-satzungsgemäßen Gremiensitzungen sowie an
weite-
ren Veranstaltungen des Landesverbandes beschließen.
§10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Finanzordnung tritt zum Zeitpunkt ihres Beschlusses in Kraft. Eine
Änderung ist jeder-
(2) Im Falle der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gelten alle weiteren
Bestimmungen fort.
zeit durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung absoluter Mehrheit möglich.
Für Sachverhalte, die nicht durch die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Sachsen
geregelt
sind, gelten die Bestimmungen der Finanzordnung des Bundesverbandes.
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