Ä1 zu S1: Satzung der GRÜNEN JUGEND Sachsen
Antragstext
          
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(4a) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet zwei Delegierte in den Länderrat des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND. Ein*e Delegierte*r wird aus den Reihen des Landesvorstands von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen gewählt. Der*die zweite Delegierte wird von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen gewählt. Diese Delegierten sind auf ein Jahr gewählt.
PRÄAMBEL
Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die gemeinsam 
für eine ökologische, solidarische, friedliche, freiheitliche, feministische, 
radikaldemokratische und weltoffene Gesellschaft im Freistaat Sachsen eintreten 
und in diesem Sinne durch die politische Bildungsarbeit, Aktionen und die 
Mitwirkung in Aktionsnetzwerken, Bündnissen sowie innerhalb der Partei BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele streiten. Dies ist unser Selbstverständnis. Mit 
demokratischen Mitteln sowie in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen stehen 
wir für ein gerechtes Miteinander aller Menschen auf dieser Erde ein. Wir 
stellen uns gegen die Ausbeutung unseres Planeten auf Kosten zukünftiger 
Generationen und setzen uns für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der 
Umwelt, der Tiere und der Pflanzen ein. Wir wollen festgefahrene Strukturen 
aufbrechen und den Diskurs über überholte Gesellschaftsmodelle anstoßen. Wir 
streben die Überwindung von Grenzen und Vorurteilen an – gegen Rassismus, 
Nationalismus, Sexismus und soziale Ungleichheiten. Wir kämpfen für die Freiheit 
der Meinung und des Glaubens und für eine Welt, in der jeder Mensch jederzeit 
und an jedem Ort frei seine Persönlichkeit entfalten kann. Unser Verband ist für 
Menschen jedes Geschlechts, jeder sozialen wie ethnischen Herkunft und jedes 
Glaubens offen. Indem wir die Kernfragen der Politik aus Sicht der Jugend 
erfassen und eigene Lösungsvorschläge entwickeln, sind wir wichtige Impulsgeber 
für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Gesellschaft.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen“. Die Kurzbezeichnung 
lautet „GJ Sachsen“.
(2) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist die Landesgeschäftsstelle. Der Sitz 
der Landesgeschäftsstelle ist die Landeshauptstadt Dresden.
§2 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Sachsen stellt sich den Aufgaben,
1. innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für ihre Ziele zu wirken und die 
Vorstellungen ihrer Mitglieder ihrem Selbstverständnis, dem gültigen 
Grundsatzprogramm und der Beschlüsse entsprechend zu artikulieren und zu 
vertreten,
2. die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in 
Sachsen zu vertreten,
3. politische Informations-, Schulungs- und Bildungsarbeit durchzuführen,
4. im Sinne ihres politischen Selbstverständnisses für eine ökologische, 
solidarische, friedliche, freiheitliche, feministische, radikaldemokratische und 
weltoffene Gesellschaft im Freistaat Sachsen einzutreten,
5. durch die Vernetzung mit Jugendverbänden und Organisationen auf nationaler 
wie auch internationaler Ebene zum Austausch und zur Solidarität zwischen 
Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen und Religionen 
beizutragen.
§3 Strukturprinzipien
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist als sächsischer Landesverband eine 
Teilgliederung des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes. Sie setzt sich aus den 
Mitgliedern des Bundesverbandes, die ihren Lebensmittelpunkt im Freistaat 
Sachsen haben oder hatten, und den durch sie gegründeten Basisgruppen zusammen.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist als selbstständige Vereinigung der politische 
Jugendverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Sachsen organisiert ihre Arbeit selbstständig und 
unabhängig. Dabei hat sie Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. 
Satzung und Programm dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(4) Der Landesverband hat folgende Organe:
1. die Landesmitgliederversammlung,
2. den Landesvorstand,
3. das Landesschiedsgericht
4. die Rechnungsprüfungskommission,
5. die Landesarbeitskreise.
II. DIE MITGLIEDSCHAFT
§4 Mitgliedschaft und Unvereinbarkeiten, Beitritt
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen kann jede natürliche Person unter 28 
Jahren sein, die ihren Lebensmittelpunkt im Freistaat Sachsen hat und sich zu 
den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennt. Die Mitgliedschaft steht 
allen Menschen offen.
(2) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist zugleich Mitglied des 
Bundesverbandes.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation 
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisation handelt.
(4) Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist unvereinbar mit der 
Betätigung in Gruppierungen, die rassistische, nationalistische, faschistische, 
sexistische, ableistische, homo- oder trans*feindliche oder anderweitig 
menschenverachtende Ideologien vertreten.
(5) Der Beitritt zur GRÜNEN JUGEND Sachsen erfolgt auf schriftlichen Antrag 
wahlweise beim Bundesverband oder Landesverband. Der Landesvorstand kann den 
Beitrittsantrag in begründeten Fällen zurückweisen. Gegen die Zurückweisung kann 
die*der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Das Nähere 
bestimmt die Landesschiedsordnung.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen zahlt einen jährlich zum Ende des 
Jahres zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag. Im ersten Kalenderjahr der 
Mitgliedschaft ist die Zahlung dieses Mitgliedsbeitrages freiwillig. In 
begründeten Fällen kann ein Mitglied auf schriftlichen Antrag an den 
Bundesvorstand oder Landesvorstand teilweise oder vollständig von der 
Beitragszahlung befreit werden.
(2) Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
§6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. am Tag der Vollendung des 28. Lebensjahres,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss,
4. durch Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Bundesverband oder dem Landesverband 
schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen, das vorsätzlich gegen die Grundsätze 
der GRÜNEN JUGEND verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt, kann 
auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesmitgliederversammlung durch 
Beschluss des Landesschiedsgerichtes aus dem Landesverband ausgeschlossen 
werden. Gegen den Ausschluss kann beim Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt 
werden. Das Nähere bestimmt die Landesschiedsordnung.
§7 Freie Mitwirkung
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen ermöglicht die Mitwirkung von natürlichen Personen, 
die kein Mitglied der GRÜNEN JUGEND sind, an der politischen Willensbildung 
innerhalb des Landesverbandes. Die freie Mitwirkung steht allen Menschen unter 
28 Jahren offen.
(2) Die für die Mitgliedschaft geltenden Unvereinbarkeiten gemäß §4, Abs. 4 
finden ebenso für die freie Mitwirkung Anwendung.
(3) Die freie Mitwirkung geschieht im Rahmen der Betätigung in den 
Landesarbeitskreisen, in Basisgruppen, der Beteiligung an Aktionen und Projekten 
oder der Organisation von Bildungs-, Schulungs- und Informationsveranstaltungen.
(4) Personen, die im Rahmen der freien Mitwirkung innerhalb der GRÜNEN JUGEND 
Sachsen aktiv sind, haben Informations- und Mitspracherecht in allen 
inhaltlichen und projektbezogenen Fragen. Ein Ausschluss ist begründet zulässig.
(5) Die freie Mitwirkung beginnt und endet durch Erklärung gegenüber dem 
entsprechenden Landesarbeitskreis, beziehungsweise der zuständigen Basisgruppe 
oder dem Landesvorstand.
III. DIE ORGANE DES LANDESVERBANDES
§8 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der 
GRÜNEN JUGEND Sachsen. Ihr gehört jedes Mitglied des Landesverbandes an.
(2) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich nach 
Einberufung durch den Landesvorstand zusammen. Die Einberufung einer 
ordentlichen Landesmitgliederversammlung erfolgt mit einer Ladungsfrist von 
mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagungsordnung und der zu wählenden 
Ämter. Die Einladung erfolgt schriftlich.
(3) Eine ordentliche Landesmitgliederversammlung kann weiterhin einberufen 
werden:
1. auf Antrag von 5 % der Mitglieder des Landesverbandes;
2. auf Antrag von zwei Basisgruppen durch Beschluss ihrer 
Mitgliederversammlungen.
(4) Die Landesmitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens 1⁄4 der 
anwesenden Mitglieder einen Antrag zur Abwahl des gesamten Landesvorstandes oder 
eines Mitglieds des Landesvorstandes stellen. Mit Einbringung des Antrages wird 
zugleich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen. 
Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages mit 
einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Dabei wird für die 
etwaige Nachwahl des Landesvorstandes oder eines Landesvorstandsmitglieds 
gleichzeitig eingeladen.
(5) Die Landesmitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Festlegung der Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit des 
Landesverbandes durch den Beschluss
a) von Grundsatz- und Wahlprogrammen;
b) eingebrachter Anträge;
c) des Haushaltes des Landesverbandes;
2. Wahl und Entlastung des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfungskommission 
sowie Wahl der*des Frauen*- und Genderpolitischen Sprecher*in, des 
Landesschiedsgerichtes, der Basisdelegierten im Bundesfinanzausschuss und der 
Delegierten der GRÜNEN JUGEND Sachsen in der Landesversammlung von BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN in Sachsen;
3. Vergabe eines für den Landesvorstand verbindlichen Votums für die Besetzung 
von Landeslisten sowie von Sitzen der GRÜNEN JUGEND Sachsen in Gremien von 
Partei und Bundesverband oder Zusammenschlüssen verschiedener Organisationen;
4. Anerkennung und Auflösung von Basisgruppen;
5. Anerkennung und Auflösung von Landesarbeitskreisen;
6. Beschluss, Änderung und Aufhebung der Satzung sowie von Ordnungen und 
Statuten.
(6) Alle Organe des Landesverbandes sind der Landesmitgliederversammlung 
gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.
(7) Antragsberechtigte sind alle Mitglieder des Landesverbandes, die 
Landesarbeitskreise, die Basisgruppen sowie der Landesvorstand.
(8) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§9 Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören sechs gleichberechtigte Mitglieder an, davon
1. zwei Landessprecher*innen,
2. eine*ein Landesschatzmeister*in,
3. eine*ein Politische*r Landesgeschäftsführer*in,
4. zwei Beisitzer*innen.
Die Landessprecher*innen, Landesschatzmeister*in und Politische*r 
Landesgeschäftsführer*in
bilden den geschäftsführenden Landesvorstand.
(2) Die Mitgliedschaft im geschäftsführenden Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND 
Sachsen ist nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft im Europaparlament, 
Bundestag, Sächsischen Landtag oder im geschäftsführenden Landesvorstand der 
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen. Die Mitglieder des Landesvorstandes 
dürfen nicht in einem Verhältnis beruflicher oder finanzieller Abhängigkeit zur 
GRÜNEN JUGEND stehen. Praktikumsverhältnisse beim Bundes- oder einem anderen 
Landesverband sind davon ausgeschlossen.
(3) Der Landesvorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Abwahl des 
gesamten Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder ist auf einer zu diesem 
Zweck nach §8, Abs. 4 einberufene außerordentliche Landesmitgliederversammlung 
möglich. Der Antrag auf Abwahl wird auf dieser in geheimer Abstimmung behandelt. 
Für die Abwahl bedarf es 2/3 der abgegebenen Stimmen. Abs. 4 findet 
entsprechende Anwendung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landesvorstand aus, so ist zum nächstmöglichen 
Zeitpunkt eine Nachwahl durchzuführen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes 
endet mit dem regulären Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Wird 
kein Mitglied in den Vorstand nachgewählt, bleibt das jeweilige Amt unbesetzt.
(5) Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der GRÜNE JUGEND Sachsen im Rahmen der Satzung und der geltenden
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung nach außen, zum Bundesverband und
zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen;
2. Durchführung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes;
3. Koordinierung und Organisation der politischen Arbeit des Landesverbandes im 
Rahmen seiner Aufgaben sowie Führung der Landesgeschäftsstelle und 
Personalführung;
4. Betreuung der Mitglieder und Basisgruppen;
5. Einberufung der Landesmitgliederversammlung;
6. Vernetzung mit anderen politischen Organisationen.
(6) Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind zeichnungsberechtigt. Der 
Landesvorstand kann die*den Organisatorische Landesgeschäftsführer*in mit einer 
begrenzten und einzelfallbezogenen Zeichnungsvollmacht ausstatten. Gegen die 
Erteilung von Zeichnungsvollmachten für finanzwirksame Geschäftstätigkeiten kann 
die*der Landesschatzmeister*in ein Veto einlegen.
(7) Der Landesvorstand legt Ende seiner Amtszeit der Landesmitgliederversammlung 
gegenüber Rechenschaft ab. Die Rechenschaftslegung über die Finanzbuchhaltung 
erfolgt separat. Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
(8) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§10 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es 
setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglied in einem 
Basisgruppenvorstand, Landesvorstand oder Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND oder 
im Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND sind. Die Landesmitgliederversammlung 
wählt aus der Mitte der Mitglieder eine*einen Vorsitzende*n.
(2) Das Landesschiedsgericht ist unabhängig. Es entscheidet ausschließlich auf 
Grundlage der geltenden Satzung, Ordnungen und Statute des Landesverbandes.
(3) Das Landesschiedsgericht hat folgende Aufgaben:
1. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Gliederungen der 
GRÜNEN
JUGEND Sachsen und Organen des Landesverbandes;
2. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes unter 
sich;
3. Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen gegen Organe des Landesverbandes, gegen 
einzelne Mitglieder oder gegen Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen;
4. Entscheidung über Ausschlussanträge;
5. Entscheidung über Einsprüche gegen die Zurückweisung eines Mitgliedsantrages 
für den Landesverband oder eine Gliederung der GRÜNEN JUGEND Sachsen;
6. Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Landesverband oder 
aus einer Gliederung der GRÜNEN JUGEND Sachsen;
7. Entscheidung über die Auslegung von Satzung, Ordnungen und Statuten;
8. Entscheidung bei Wahlanfechtungen.
§11 Rechnungsprüfungskommission
(1) Die Rechnungsprüfungskommission wird für den Zeitraum eines Geschäftsjahres 
gewählt. Ihr gehören zwei Mitglieder an.
(2) Die Mitgliedschaft in der Rechnungsprüfungskommission der GRÜNEN JUGEND 
Sachsen ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Landesvorstand. Die Mitglieder 
der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht in einem Verhältnis beruflicher 
oder finanzieller Abhängigkeit zur GRÜNEN JUGEND stehen.
(3) Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
§12 Landesarbeitskreise
(1) Alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben das Recht, sich in 
Arbeitskreisen zu organisieren. Die Gründung von Landesarbeitskreisen erfolgt 
durch Gründungsbeschluss einer eigens dafür einberufenen Versammlung und die 
Erklärung des Landesarbeitskreises gegenüber dem Landesvorstand.
(2) Landesarbeitskreise müssen mindestens drei Mitglieder haben, die zugleich 
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind. §7, Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
(3) Die Auflösung eines Landesarbeitskreises erfolgt durch
1. Auflösungsbeschluss einer eigens dafür einberufenen Auflösungsversammlung,
2. Auflösungsbeschluss der Landesmitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder jedes Landesarbeitskreises wählen aus ihrer Mitte zwei 
Koordinator*innen auf die Dauer eines Jahres. Die Arbeitskreiskoordinator*innen 
vertreten ihren Landesarbeitskreis gegenüber der Landesmitgliederversammlung und 
dem Landesvorstand und koordinieren die inhaltliche sowie organisatorische 
Arbeit.
(5) Landesarbeitskreise haben das Recht auf vollumfängliche Information über sie 
betreffende Entwicklungen und Sachverhalte sowie Beteiligung an der 
Willensbildung innerhalb des Landesverbandes.
§13 Delegierte in Organen von Partei und Bundesverband, RPJ-
Vertretung
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen wählt mindestens einmal im Jahr zwei Delegierte für 
die Landesversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen, die bis zur Neuwahl 
entsandt sind. Diese müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.
(2) Der Landesverband entsendet die*den Landesschatzmeister*in sowie ein 
weiteres, auf die Dauer eines Jahres zu wählendes Basismitglied, das nicht 
Mitglied des Landesvorstandes sein darf, in den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN 
JUGEND. Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
(3) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet drei durch die 
Landesmitgliederversammlung gewählte Mitglieder in den Ring Politischer Jugend 
Sachsen e.V., von denen ein Mitglied in den Vereinsvorstand zu wählen ist. §8, 
Abs. 5, Nr. 3 findet Anwendung.
(4a) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet zwei Delegierte in den Länderrat des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND. Ein*e Delegierte*r wird aus den Reihen des Landesvorstands von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen gewählt. Der*die zweite Delegierte wird von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen gewählt. Diese Delegierten sind auf ein Jahr gewählt.
(4) Es können ebenso viele Ersatzdelegierte gewählt werden, wie 
Delegiertenplätze zur Verfügung stehen.
§14 Landesgeschäftsstelle
(1) Die Landesgeschäftsstelle unterstützt den Landesvorstand bei seiner Arbeit. 
Zu ihren Aufgaben gehören die Verwaltung der Mitgliederkartei sowie die 
Kommunikation zwischen Mitgliedern und Landesvorstand. Den genauen Umfang der 
Aufgaben beschließt der Landesvorstand in Absprache mit den Mitarbeiter*innen 
der Landesgeschäftsstelle.
(2) Der Landesvorstand beauftragt eine*n Organisatorische*n 
Landesgeschäftsführer*in mit der Führung der Geschäftsstelle. Die*der 
Organisatorische*n Landesgeschäftsführer*in nimmt mit Rederecht an den Sitzungen 
des Landesvorstandes teil.
(3) Die*der Organisatorische Landesgeschäftsführer*in ist dem Landesvorstand 
gegenüber für die Arbeit der Landesgeschäftsstelle verantwortlich. Die Arbeit 
der Landesgeschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes des 
Landesvorstandes.
IV. DER LANDESVERBAND UND SEINE GLIEDERUNGEN
§15 Basisgruppen als regionale Teilgliederungen
(1) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen bilden als regionale 
Teilgliederungen die kleinsten Organisationseinheiten des Landesverbandes.
(2) Alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben das Recht, sich in 
Basisgruppen zu organisieren. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei oder mehr 
Basisgruppen ist möglich.
§16 Gründung und Anerkennung von Basisgruppen
(1) Die Gründung einer Basisgruppe erfolgt durch den Beschluss einer Satzung 
durch eine zu diesem Zweck einberufene Gründungsversammlung. Ihr müssen 
mindestens drei Mitglieder der zu gründenden Basisgruppe beiwohnen, die zugleich 
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind.
(2) Die Gründung einer Basisgruppe ist durch die Vorlage der Satzung sowie des 
Protokolls der Gründungsversammlung gegenüber dem Landesvorstand zu erklären. 
Der Landesvorstand schlägt der Landesmitgliederversammlung nach Prüfung der 
satzungsgegebenen Voraussetzungen die Anerkennung als Basisgruppe vor.
(3) Die Landesmitgliederversammlung hat das Recht, neu gegründete Basisgruppen 
als solche anzuerkennen oder die Anerkennung zu verweigern.
§17 Auflösung von Basisgruppen
Eine Basisgruppe gilt als aufgelöst, wenn
1. eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung dieser 
Basisgruppe satzungsgemäß ihre Auflösung beschließt;
2. die Landesmitgliederversammlung die Anerkennung als Basisgruppe verweigert 
oder zurück nimmt;
3. die Basisgruppe über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als drei 
Mitglieder hat, die zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind.
§18 Selbstverwaltung und Rechte der Basisgruppen
(1) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen organisieren ihre Arbeit 
selbstständig und entscheiden weisungsungebunden über ihre Angelegenheiten und 
Strukturen. Sie verfügen über Programm-, Satzungs-, Finanz- und 
Personalautonomie, soweit in dieser Satzung keine anders lautenden Regelungen 
festgelegt sind. §3, Abs. 3, Satz 3 findet Anwendung.
(2) Basisgruppen haben das Recht, ihnen obliegende Aufgaben, deren 
selbstständige Erfüllung ihnen nicht möglich ist, an den Landesverband 
abzugeben. Ist eine Basisgruppe nicht fähig, ihren laufenden Geschäftsbetrieb zu 
organisieren, so hat die Landesmitgliederversammlung darüber hinaus das Recht, 
die Landesgeschäftsstelle mit der Führung der Geschäfte der Basisgruppe zu 
beauftragen.
(3) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben Anspruch auf die 
organisatorische sowie finanzielle Unterstützung durch den Landesverband. Die 
Kassen- und Finanzordnung bestimmt Umfang und Verteilung der Finanzmittel zur 
Basisgruppenförderung.
(4) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben das Recht auf die 
vollumfängliche Information über alle sie betreffenden Entwicklungen und 
Sachverhalte sowie die Beteiligung an der Willensbildung innerhalb des 
Landesverbandes.
V. FRAUEN*-, INTER- UND TRANS*-PERSONEN
§19 Frauen*-, Gender- und Queerpolitische*r Sprecher*in
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt aus der Mitte aller 
Landesvorstandsmitglieder die*den Frauen*-, Gender- und Queerpolitische*n 
Sprecher*in.
(2) Die*der Frauen*-, Gender- und Queerpolitische Sprecher*in hat folgende 
Aufgaben:
1. Vertretung der Positionen des Landesverbandes im Rahmen der gültigen 
Beschlüsse zu frauen*-, gender- und queerpolitischen Fragen nach außen, zum 
Bundesverband und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen;
2. Vernetzung mit den für Frauen*-, Gender- und Queerpolitik zuständigen 
Vorstandsmitgliedern der anderen Landesverbände und des Bundesverbandes sowie 
anderen (queer-)feministisch aktiven Jugendverbänden;
3. Koordinierung des Landesarbeitskreises für Frauen*-, Gender- und Queerpolitik 
sowie der frauen*-, gender- und queerpolitischen Arbeit des Landesverbandes;
4. Leitung des Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums;
§20 Mindestquotierung von Ämtern und Gremien
(1) Alle gewählten Ämter, Gremien, Präsidien, Delegierten- sowie 
Ersatzdelegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind mindestens zur Hälfte mit 
Frauen*, Inter- und Trans*-Personen zu besetzen.
(2) Bei der Besetzung des Landesvorstandes erfolgt die Mindestquotierung jeweils
1. bei der Wahl der Sprecher*innenämter;
2. innerhalb des geschäftsführenden Landesvorstandes;
3. innerhalb des Landesvorstandes in seiner Gesamtheit.
§21 Quotierung von Redelisten
(1) Redelisten sind grundsätzlich nach Geschlechtern getrennt zu führen und 
Redebeiträge hart zu quotieren. Somit endet die Debatte oder Aussprache nach dem 
letzten Redebeitrag einer Frau*, Inter*- oder Trans*-Person.
(2) Auf Antrag zur Geschäftsordnung kann die Landesmitgliederversammlung mit 
2/3-Mehrheit beschließen, Redebeiträge weich zu quotieren. In diesem Fall ist 
nach jedem Redebeitrag einer männlichen Person das Rederecht somit an eine 
Frau*, Inter- oder Trans*-Person zu ver geben, sofern Meldungen vorliegen.
§22 Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die an einer Gremiensitzung 
stimmberechtigt teilnehmenden Frauen*, Inter- und Trans*-Personen mit einfacher 
Mehrheit die Einberufung eines Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums 
beschließen.
(2) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum tagt nichtöffentlich und unter 
Ausschluss aller weiteren Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den 
weiteren Mitgliedern des jeweiligen Gremiums mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von 
Frauen*, Interoder Trans*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem 
Maße betroffen sind, hat das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum das 
Recht, vor der Abstimmung des jeweiligen Gremiums eine gesonderte Abstimmung 
durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das Gremium unverbindliches 
Votum zu beschließen.
(4) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenvotum kann mit einem Veto verknüpft 
werden. Weicht das Abstimmungsergebnis des jeweiligen Gremiums vom Votum des 
Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums ab, hat das Veto aufschiebende 
Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Mitgliederversammlung wieder 
eingebracht werden. Ein erneutes Veto in der selben Sache ist nicht möglich. Die 
Verknüpfung eines Votums mit einem aufschiebenden Veto muss den versammelten 
Mitgliedern des Gremiums vor der Abstimmung bekanntgegeben werden.
VI. INKLUSION UND TEILHABE
§23 Veranstaltungen
(1) Während Veranstaltungen und Sitzungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen wird bei 
Bedarf von den Organisator*innen Kinderbetreuung oder ein entsprechendes 
Begleitprogramm organisiert.
(2) Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind in barrierearmen Räumen zu 
organisieren.
(3) Mit der Einladung zu Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen muss 
abgefragt werden, ob es Barrieren für die Teilnahme an der Veranstaltung gibt 
und wie diese abgebaut werden können.
VII. WAHL UND BESCHLUSSFASSUNG
§24 Wahlgrundsätze und Wahlrecht
(1) Alle Ämter und Gremien werden nach demokratischen Wahlgrundsätzen in 
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen hat das Recht, sich in Wahlen und 
Abstimmungen an der politischen Willensbildung innerhalb des Landesverbandes zu 
beteiligen und sich zu diesem Zweck selbst für ein Amt zur Wahl zu stellen. 
Dabei ist die Quotierung zu beachten. Das passive Wahlrecht kann nur aufgrund 
eines Beschlusses des Landesschiedsgerichtes als Ordnungsmaßnahme entzogen 
werden. Das Nähere bestimmt die Landesschiedsordnung.
§25 Bewerbungsverfahren
(1) Das Stattfinden von Wahlen ist innerhalb der Ladungsfrist der wählenden 
Versammlunganzukündigen. Das nähere bestimmt die jeweilige Geschäftsordnung.
(2) Bewerbungen können mündlich oder schriftlich per Post, oder E-Mail oder 
einer für die Landesmitgliederversammlung freigeschalteten Online-
Antragsplattform eingereicht werden. Die Bewerbungsfrist endet mit der Eröffnung 
der Vorstellungsrunde der Kandidat*innen.
(3) Alle bereits eingegangenen Bewerbungen sind spätestens 48 Stunden vor Beginn 
der Versammlung per E-Mail an die Mitglieder des jeweiligen Gremiums 
auszusenden.
(4) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern 
vorzustellen. Das Präsidium kann eine Redezeitbegrenzung vorschlagen.
§26 Zählkommission
(1) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in 
offener Abstimmung eine Zählkommission gewählt. Ihr gehören mindestens zwei 
Personen an. Für die Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung.
(2) Der Zählkommission darf nicht angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies 
gilt für den gesamten Wahlgang eines zu wählenden Gremiums.
§27 Wahlverfahren
(1) Wahlen finden ausschließlich im Mehrheitswahlverfahren statt. Bei 
Stimmengleichheit ist Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit 
entscheidet das Los.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben 
sind. Dabei eine darf keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der 
Stimmen gegeben werden.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen 
gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang kein*e Bewerber*in die 
absolute Mehrheit, so kann ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.
(4) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen 
Stimmen erreicht. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in die 
nötige relative Mehrheit, so bleibt das Amt unbesetzt.
§28 Wahl des Landesvorstandes
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in festgelegter Reihenfolge 
gewählt:
1. Landessprecherin* (FIT*-Platz);
2. Landessprecher*in (offener Platz);
3. Landesschatzmeister*in (offener Platz);
4. Politische*r Landesgeschäftsführer*in;
5. Beisitzer*innen.
(2) Liegt für die Beisitzer*innenplätze jeweils höchstens eine Bewerbung vor, so 
können diese in einem Wahlgang gewählt werden.
§29 Vergabe von Voten
(1) Die Landesmitgliederversammlung kann die Kandidatur einer Person um ein Amt 
oder Mandat in einer anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/ 
DIE GRÜNEN oder einer ihr politisch nahestehenden Organisationen, mittels 
geheimer Abstimmung politisch unterstützen.
(2) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen 
erhält. Falls mehr Bewerbungen vorliegen, als Voten zu vergeben sind, reicht 
eine relative Mehrheit aus.
(3) §§26, 27 sowie §28, Abs. 1, 2 finden Anwendung. Das Nähere bestimmt die 
Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung.
§30 Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden in offener Abstimmung per Handaufheben gefasst. Auf Antrag 
zur Geschäftsordnung eines anwesenden Mitglieds des jeweiligen Gremiums ist eine 
Abstimmung geheim durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die 
demokratischen Wahlgrundsätze.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit 
kommt es auf Geschäftsordnungsantrag zur erneuten Aussprache und einer zweiten 
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit gilt ein Antrag als 
abgelehnt.
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§31 Weiterführende Bestimmungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen gibt sich eine Kassen- und Finanzordnung. Sie wird 
von der Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sachsen gibt sich eine Landesschiedsordnung. Sie wird von 
der Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen.
§32 Inkrafttreten und Änderung der Satzung, Geltungsdauer, 
Übergangsbestimmungen
(1) Die Satzung tritt zum Zeitpunkt ihres Beschlusses in Kraft. Die 
Satzungsänderung erfolgt durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit 
2/3-Mehrheit. Für Satzungsänderungsanträge gilt eine Frist von fünf Tagen.
(2) Die Satzung tritt außer Kraft, wenn
1. die Landesmitgliederversammlung eine neue Satzung beschließt,
2. die Organisation aufgelöst wird.
(3) Die am 10.12.1994 in Leipzig beschlossene „Satzung der GRÜNEN JUGEND 
Sachsen“ tritt außer Kraft. Änderungen bei Wahl und Zusammensetzung von Organen 
des Landesverbandes treten nach dem regulären Ende der Amtszeit der nach den 
außer Kraft gesetzten Regelungen gewählten Gremien und Ämter in Kraft.
§33 Nichtigkeit, Gültigkeit der Bundessatzung und -statute
(1) Im Falle der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gelten alle weiteren 
Bestimmungen fort.
(2) Für Sachverhalte, die nicht durch diese Satzung geregelt sind, gelten die 
Bestimmungen der Satzung und der Statute des Bundesverbandes.
§34 Auflösung der Organisation
(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Sachsen kann auf Antrag mindestens eines 
Zehntels der Mitglieder des Landesverbandes durch eine eigens zu diesem Zweck 
einberufene Landesmitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur 
Auflösung wird mit 3/4-Mehrheit gefasst.
(2) Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen mit der 
Auflage zu, dieses für die Förderung jugendpolitischen Engagements einzusetzen.
                Unterstützer*innen
                
                 Zustimmung
    
Von Zeile 270 bis 271 einfügen:
(4a) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet zwei Delegierte in den Länderrat des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND. Ein*e Delegierte*r wird aus den Reihen des Landesvorstands von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen gewählt. Der*die zweite Delegierte wird von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen gewählt. Diese Delegierten sind auf ein Jahr gewählt.
PRÄAMBEL
Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die gemeinsam 
für eine ökologische, solidarische, friedliche, freiheitliche, feministische, 
radikaldemokratische und weltoffene Gesellschaft im Freistaat Sachsen eintreten 
und in diesem Sinne durch die politische Bildungsarbeit, Aktionen und die 
Mitwirkung in Aktionsnetzwerken, Bündnissen sowie innerhalb der Partei BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele streiten. Dies ist unser Selbstverständnis. Mit 
demokratischen Mitteln sowie in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen stehen 
wir für ein gerechtes Miteinander aller Menschen auf dieser Erde ein. Wir 
stellen uns gegen die Ausbeutung unseres Planeten auf Kosten zukünftiger 
Generationen und setzen uns für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der 
Umwelt, der Tiere und der Pflanzen ein. Wir wollen festgefahrene Strukturen 
aufbrechen und den Diskurs über überholte Gesellschaftsmodelle anstoßen. Wir 
streben die Überwindung von Grenzen und Vorurteilen an – gegen Rassismus, 
Nationalismus, Sexismus und soziale Ungleichheiten. Wir kämpfen für die Freiheit 
der Meinung und des Glaubens und für eine Welt, in der jeder Mensch jederzeit 
und an jedem Ort frei seine Persönlichkeit entfalten kann. Unser Verband ist für 
Menschen jedes Geschlechts, jeder sozialen wie ethnischen Herkunft und jedes 
Glaubens offen. Indem wir die Kernfragen der Politik aus Sicht der Jugend 
erfassen und eigene Lösungsvorschläge entwickeln, sind wir wichtige Impulsgeber 
für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Gesellschaft.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen“. Die Kurzbezeichnung 
lautet „GJ Sachsen“.
(2) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist die Landesgeschäftsstelle. Der Sitz 
der Landesgeschäftsstelle ist die Landeshauptstadt Dresden.
§2 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Sachsen stellt sich den Aufgaben,
1. innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für ihre Ziele zu wirken und die 
Vorstellungen ihrer Mitglieder ihrem Selbstverständnis, dem gültigen 
Grundsatzprogramm und der Beschlüsse entsprechend zu artikulieren und zu 
vertreten,
2. die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in 
Sachsen zu vertreten,
3. politische Informations-, Schulungs- und Bildungsarbeit durchzuführen,
4. im Sinne ihres politischen Selbstverständnisses für eine ökologische, 
solidarische, friedliche, freiheitliche, feministische, radikaldemokratische und 
weltoffene Gesellschaft im Freistaat Sachsen einzutreten,
5. durch die Vernetzung mit Jugendverbänden und Organisationen auf nationaler 
wie auch internationaler Ebene zum Austausch und zur Solidarität zwischen 
Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen und Religionen 
beizutragen.
§3 Strukturprinzipien
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist als sächsischer Landesverband eine 
Teilgliederung des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes. Sie setzt sich aus den 
Mitgliedern des Bundesverbandes, die ihren Lebensmittelpunkt im Freistaat 
Sachsen haben oder hatten, und den durch sie gegründeten Basisgruppen zusammen.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist als selbstständige Vereinigung der politische 
Jugendverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Sachsen organisiert ihre Arbeit selbstständig und 
unabhängig. Dabei hat sie Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. 
Satzung und Programm dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(4) Der Landesverband hat folgende Organe:
1. die Landesmitgliederversammlung,
2. den Landesvorstand,
3. das Landesschiedsgericht
4. die Rechnungsprüfungskommission,
5. die Landesarbeitskreise.
II. DIE MITGLIEDSCHAFT
§4 Mitgliedschaft und Unvereinbarkeiten, Beitritt
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen kann jede natürliche Person unter 28 
Jahren sein, die ihren Lebensmittelpunkt im Freistaat Sachsen hat und sich zu 
den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennt. Die Mitgliedschaft steht 
allen Menschen offen.
(2) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist zugleich Mitglied des 
Bundesverbandes.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation 
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisation handelt.
(4) Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist unvereinbar mit der 
Betätigung in Gruppierungen, die rassistische, nationalistische, faschistische, 
sexistische, ableistische, homo- oder trans*feindliche oder anderweitig 
menschenverachtende Ideologien vertreten.
(5) Der Beitritt zur GRÜNEN JUGEND Sachsen erfolgt auf schriftlichen Antrag 
wahlweise beim Bundesverband oder Landesverband. Der Landesvorstand kann den 
Beitrittsantrag in begründeten Fällen zurückweisen. Gegen die Zurückweisung kann 
die*der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Das Nähere 
bestimmt die Landesschiedsordnung.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen zahlt einen jährlich zum Ende des 
Jahres zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag. Im ersten Kalenderjahr der 
Mitgliedschaft ist die Zahlung dieses Mitgliedsbeitrages freiwillig. In 
begründeten Fällen kann ein Mitglied auf schriftlichen Antrag an den 
Bundesvorstand oder Landesvorstand teilweise oder vollständig von der 
Beitragszahlung befreit werden.
(2) Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
§6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. am Tag der Vollendung des 28. Lebensjahres,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss,
4. durch Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Bundesverband oder dem Landesverband 
schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen, das vorsätzlich gegen die Grundsätze 
der GRÜNEN JUGEND verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt, kann 
auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesmitgliederversammlung durch 
Beschluss des Landesschiedsgerichtes aus dem Landesverband ausgeschlossen 
werden. Gegen den Ausschluss kann beim Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt 
werden. Das Nähere bestimmt die Landesschiedsordnung.
§7 Freie Mitwirkung
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen ermöglicht die Mitwirkung von natürlichen Personen, 
die kein Mitglied der GRÜNEN JUGEND sind, an der politischen Willensbildung 
innerhalb des Landesverbandes. Die freie Mitwirkung steht allen Menschen unter 
28 Jahren offen.
(2) Die für die Mitgliedschaft geltenden Unvereinbarkeiten gemäß §4, Abs. 4 
finden ebenso für die freie Mitwirkung Anwendung.
(3) Die freie Mitwirkung geschieht im Rahmen der Betätigung in den 
Landesarbeitskreisen, in Basisgruppen, der Beteiligung an Aktionen und Projekten 
oder der Organisation von Bildungs-, Schulungs- und Informationsveranstaltungen.
(4) Personen, die im Rahmen der freien Mitwirkung innerhalb der GRÜNEN JUGEND 
Sachsen aktiv sind, haben Informations- und Mitspracherecht in allen 
inhaltlichen und projektbezogenen Fragen. Ein Ausschluss ist begründet zulässig.
(5) Die freie Mitwirkung beginnt und endet durch Erklärung gegenüber dem 
entsprechenden Landesarbeitskreis, beziehungsweise der zuständigen Basisgruppe 
oder dem Landesvorstand.
III. DIE ORGANE DES LANDESVERBANDES
§8 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der 
GRÜNEN JUGEND Sachsen. Ihr gehört jedes Mitglied des Landesverbandes an.
(2) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich nach 
Einberufung durch den Landesvorstand zusammen. Die Einberufung einer 
ordentlichen Landesmitgliederversammlung erfolgt mit einer Ladungsfrist von 
mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagungsordnung und der zu wählenden 
Ämter. Die Einladung erfolgt schriftlich.
(3) Eine ordentliche Landesmitgliederversammlung kann weiterhin einberufen 
werden:
1. auf Antrag von 5 % der Mitglieder des Landesverbandes;
2. auf Antrag von zwei Basisgruppen durch Beschluss ihrer 
Mitgliederversammlungen.
(4) Die Landesmitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens 1⁄4 der 
anwesenden Mitglieder einen Antrag zur Abwahl des gesamten Landesvorstandes oder 
eines Mitglieds des Landesvorstandes stellen. Mit Einbringung des Antrages wird 
zugleich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen. 
Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages mit 
einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Dabei wird für die 
etwaige Nachwahl des Landesvorstandes oder eines Landesvorstandsmitglieds 
gleichzeitig eingeladen.
(5) Die Landesmitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Festlegung der Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit des 
Landesverbandes durch den Beschluss
a) von Grundsatz- und Wahlprogrammen;
b) eingebrachter Anträge;
c) des Haushaltes des Landesverbandes;
2. Wahl und Entlastung des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfungskommission 
sowie Wahl der*des Frauen*- und Genderpolitischen Sprecher*in, des 
Landesschiedsgerichtes, der Basisdelegierten im Bundesfinanzausschuss und der 
Delegierten der GRÜNEN JUGEND Sachsen in der Landesversammlung von BÜNDNIS 
90/DIE GRÜNEN in Sachsen;
3. Vergabe eines für den Landesvorstand verbindlichen Votums für die Besetzung 
von Landeslisten sowie von Sitzen der GRÜNEN JUGEND Sachsen in Gremien von 
Partei und Bundesverband oder Zusammenschlüssen verschiedener Organisationen;
4. Anerkennung und Auflösung von Basisgruppen;
5. Anerkennung und Auflösung von Landesarbeitskreisen;
6. Beschluss, Änderung und Aufhebung der Satzung sowie von Ordnungen und 
Statuten.
(6) Alle Organe des Landesverbandes sind der Landesmitgliederversammlung 
gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.
(7) Antragsberechtigte sind alle Mitglieder des Landesverbandes, die 
Landesarbeitskreise, die Basisgruppen sowie der Landesvorstand.
(8) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§9 Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören sechs gleichberechtigte Mitglieder an, davon
1. zwei Landessprecher*innen,
2. eine*ein Landesschatzmeister*in,
3. eine*ein Politische*r Landesgeschäftsführer*in,
4. zwei Beisitzer*innen.
Die Landessprecher*innen, Landesschatzmeister*in und Politische*r 
Landesgeschäftsführer*in
bilden den geschäftsführenden Landesvorstand.
(2) Die Mitgliedschaft im geschäftsführenden Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND 
Sachsen ist nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft im Europaparlament, 
Bundestag, Sächsischen Landtag oder im geschäftsführenden Landesvorstand der 
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen. Die Mitglieder des Landesvorstandes 
dürfen nicht in einem Verhältnis beruflicher oder finanzieller Abhängigkeit zur 
GRÜNEN JUGEND stehen. Praktikumsverhältnisse beim Bundes- oder einem anderen 
Landesverband sind davon ausgeschlossen.
(3) Der Landesvorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Abwahl des 
gesamten Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder ist auf einer zu diesem 
Zweck nach §8, Abs. 4 einberufene außerordentliche Landesmitgliederversammlung 
möglich. Der Antrag auf Abwahl wird auf dieser in geheimer Abstimmung behandelt. 
Für die Abwahl bedarf es 2/3 der abgegebenen Stimmen. Abs. 4 findet 
entsprechende Anwendung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landesvorstand aus, so ist zum nächstmöglichen 
Zeitpunkt eine Nachwahl durchzuführen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes 
endet mit dem regulären Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Wird 
kein Mitglied in den Vorstand nachgewählt, bleibt das jeweilige Amt unbesetzt.
(5) Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der GRÜNE JUGEND Sachsen im Rahmen der Satzung und der geltenden
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung nach außen, zum Bundesverband und
zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen;
2. Durchführung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes;
3. Koordinierung und Organisation der politischen Arbeit des Landesverbandes im 
Rahmen seiner Aufgaben sowie Führung der Landesgeschäftsstelle und 
Personalführung;
4. Betreuung der Mitglieder und Basisgruppen;
5. Einberufung der Landesmitgliederversammlung;
6. Vernetzung mit anderen politischen Organisationen.
(6) Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind zeichnungsberechtigt. Der 
Landesvorstand kann die*den Organisatorische Landesgeschäftsführer*in mit einer 
begrenzten und einzelfallbezogenen Zeichnungsvollmacht ausstatten. Gegen die 
Erteilung von Zeichnungsvollmachten für finanzwirksame Geschäftstätigkeiten kann 
die*der Landesschatzmeister*in ein Veto einlegen.
(7) Der Landesvorstand legt Ende seiner Amtszeit der Landesmitgliederversammlung 
gegenüber Rechenschaft ab. Die Rechenschaftslegung über die Finanzbuchhaltung 
erfolgt separat. Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
(8) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§10 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es 
setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglied in einem 
Basisgruppenvorstand, Landesvorstand oder Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND oder 
im Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND sind. Die Landesmitgliederversammlung 
wählt aus der Mitte der Mitglieder eine*einen Vorsitzende*n.
(2) Das Landesschiedsgericht ist unabhängig. Es entscheidet ausschließlich auf 
Grundlage der geltenden Satzung, Ordnungen und Statute des Landesverbandes.
(3) Das Landesschiedsgericht hat folgende Aufgaben:
1. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Gliederungen der 
GRÜNEN
JUGEND Sachsen und Organen des Landesverbandes;
2. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes unter 
sich;
3. Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen gegen Organe des Landesverbandes, gegen 
einzelne Mitglieder oder gegen Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen;
4. Entscheidung über Ausschlussanträge;
5. Entscheidung über Einsprüche gegen die Zurückweisung eines Mitgliedsantrages 
für den Landesverband oder eine Gliederung der GRÜNEN JUGEND Sachsen;
6. Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Landesverband oder 
aus einer Gliederung der GRÜNEN JUGEND Sachsen;
7. Entscheidung über die Auslegung von Satzung, Ordnungen und Statuten;
8. Entscheidung bei Wahlanfechtungen.
§11 Rechnungsprüfungskommission
(1) Die Rechnungsprüfungskommission wird für den Zeitraum eines Geschäftsjahres 
gewählt. Ihr gehören zwei Mitglieder an.
(2) Die Mitgliedschaft in der Rechnungsprüfungskommission der GRÜNEN JUGEND 
Sachsen ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Landesvorstand. Die Mitglieder 
der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht in einem Verhältnis beruflicher 
oder finanzieller Abhängigkeit zur GRÜNEN JUGEND stehen.
(3) Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
§12 Landesarbeitskreise
(1) Alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben das Recht, sich in 
Arbeitskreisen zu organisieren. Die Gründung von Landesarbeitskreisen erfolgt 
durch Gründungsbeschluss einer eigens dafür einberufenen Versammlung und die 
Erklärung des Landesarbeitskreises gegenüber dem Landesvorstand.
(2) Landesarbeitskreise müssen mindestens drei Mitglieder haben, die zugleich 
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind. §7, Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
(3) Die Auflösung eines Landesarbeitskreises erfolgt durch
1. Auflösungsbeschluss einer eigens dafür einberufenen Auflösungsversammlung,
2. Auflösungsbeschluss der Landesmitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder jedes Landesarbeitskreises wählen aus ihrer Mitte zwei 
Koordinator*innen auf die Dauer eines Jahres. Die Arbeitskreiskoordinator*innen 
vertreten ihren Landesarbeitskreis gegenüber der Landesmitgliederversammlung und 
dem Landesvorstand und koordinieren die inhaltliche sowie organisatorische 
Arbeit.
(5) Landesarbeitskreise haben das Recht auf vollumfängliche Information über sie 
betreffende Entwicklungen und Sachverhalte sowie Beteiligung an der 
Willensbildung innerhalb des Landesverbandes.
§13 Delegierte in Organen von Partei und Bundesverband, RPJ-
Vertretung
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen wählt mindestens einmal im Jahr zwei Delegierte für 
die Landesversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen, die bis zur Neuwahl 
entsandt sind. Diese müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.
(2) Der Landesverband entsendet die*den Landesschatzmeister*in sowie ein 
weiteres, auf die Dauer eines Jahres zu wählendes Basismitglied, das nicht 
Mitglied des Landesvorstandes sein darf, in den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN 
JUGEND. Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
(3) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet drei durch die 
Landesmitgliederversammlung gewählte Mitglieder in den Ring Politischer Jugend 
Sachsen e.V., von denen ein Mitglied in den Vereinsvorstand zu wählen ist. §8, 
Abs. 5, Nr. 3 findet Anwendung.
(4a) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet zwei Delegierte in den Länderrat des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND. Ein*e Delegierte*r wird aus den Reihen des Landesvorstands von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen gewählt. Der*die zweite Delegierte wird von der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen gewählt. Diese Delegierten sind auf ein Jahr gewählt.
(4) Es können ebenso viele Ersatzdelegierte gewählt werden, wie 
Delegiertenplätze zur Verfügung stehen.
§14 Landesgeschäftsstelle
(1) Die Landesgeschäftsstelle unterstützt den Landesvorstand bei seiner Arbeit. 
Zu ihren Aufgaben gehören die Verwaltung der Mitgliederkartei sowie die 
Kommunikation zwischen Mitgliedern und Landesvorstand. Den genauen Umfang der 
Aufgaben beschließt der Landesvorstand in Absprache mit den Mitarbeiter*innen 
der Landesgeschäftsstelle.
(2) Der Landesvorstand beauftragt eine*n Organisatorische*n 
Landesgeschäftsführer*in mit der Führung der Geschäftsstelle. Die*der 
Organisatorische*n Landesgeschäftsführer*in nimmt mit Rederecht an den Sitzungen 
des Landesvorstandes teil.
(3) Die*der Organisatorische Landesgeschäftsführer*in ist dem Landesvorstand 
gegenüber für die Arbeit der Landesgeschäftsstelle verantwortlich. Die Arbeit 
der Landesgeschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes des 
Landesvorstandes.
IV. DER LANDESVERBAND UND SEINE GLIEDERUNGEN
§15 Basisgruppen als regionale Teilgliederungen
(1) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen bilden als regionale 
Teilgliederungen die kleinsten Organisationseinheiten des Landesverbandes.
(2) Alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben das Recht, sich in 
Basisgruppen zu organisieren. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei oder mehr 
Basisgruppen ist möglich.
§16 Gründung und Anerkennung von Basisgruppen
(1) Die Gründung einer Basisgruppe erfolgt durch den Beschluss einer Satzung 
durch eine zu diesem Zweck einberufene Gründungsversammlung. Ihr müssen 
mindestens drei Mitglieder der zu gründenden Basisgruppe beiwohnen, die zugleich 
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind.
(2) Die Gründung einer Basisgruppe ist durch die Vorlage der Satzung sowie des 
Protokolls der Gründungsversammlung gegenüber dem Landesvorstand zu erklären. 
Der Landesvorstand schlägt der Landesmitgliederversammlung nach Prüfung der 
satzungsgegebenen Voraussetzungen die Anerkennung als Basisgruppe vor.
(3) Die Landesmitgliederversammlung hat das Recht, neu gegründete Basisgruppen 
als solche anzuerkennen oder die Anerkennung zu verweigern.
§17 Auflösung von Basisgruppen
Eine Basisgruppe gilt als aufgelöst, wenn
1. eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung dieser 
Basisgruppe satzungsgemäß ihre Auflösung beschließt;
2. die Landesmitgliederversammlung die Anerkennung als Basisgruppe verweigert 
oder zurück nimmt;
3. die Basisgruppe über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als drei 
Mitglieder hat, die zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind.
§18 Selbstverwaltung und Rechte der Basisgruppen
(1) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen organisieren ihre Arbeit 
selbstständig und entscheiden weisungsungebunden über ihre Angelegenheiten und 
Strukturen. Sie verfügen über Programm-, Satzungs-, Finanz- und 
Personalautonomie, soweit in dieser Satzung keine anders lautenden Regelungen 
festgelegt sind. §3, Abs. 3, Satz 3 findet Anwendung.
(2) Basisgruppen haben das Recht, ihnen obliegende Aufgaben, deren 
selbstständige Erfüllung ihnen nicht möglich ist, an den Landesverband 
abzugeben. Ist eine Basisgruppe nicht fähig, ihren laufenden Geschäftsbetrieb zu 
organisieren, so hat die Landesmitgliederversammlung darüber hinaus das Recht, 
die Landesgeschäftsstelle mit der Führung der Geschäfte der Basisgruppe zu 
beauftragen.
(3) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben Anspruch auf die 
organisatorische sowie finanzielle Unterstützung durch den Landesverband. Die 
Kassen- und Finanzordnung bestimmt Umfang und Verteilung der Finanzmittel zur 
Basisgruppenförderung.
(4) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben das Recht auf die 
vollumfängliche Information über alle sie betreffenden Entwicklungen und 
Sachverhalte sowie die Beteiligung an der Willensbildung innerhalb des 
Landesverbandes.
V. FRAUEN*-, INTER- UND TRANS*-PERSONEN
§19 Frauen*-, Gender- und Queerpolitische*r Sprecher*in
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt aus der Mitte aller 
Landesvorstandsmitglieder die*den Frauen*-, Gender- und Queerpolitische*n 
Sprecher*in.
(2) Die*der Frauen*-, Gender- und Queerpolitische Sprecher*in hat folgende 
Aufgaben:
1. Vertretung der Positionen des Landesverbandes im Rahmen der gültigen 
Beschlüsse zu frauen*-, gender- und queerpolitischen Fragen nach außen, zum 
Bundesverband und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen;
2. Vernetzung mit den für Frauen*-, Gender- und Queerpolitik zuständigen 
Vorstandsmitgliedern der anderen Landesverbände und des Bundesverbandes sowie 
anderen (queer-)feministisch aktiven Jugendverbänden;
3. Koordinierung des Landesarbeitskreises für Frauen*-, Gender- und Queerpolitik 
sowie der frauen*-, gender- und queerpolitischen Arbeit des Landesverbandes;
4. Leitung des Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums;
§20 Mindestquotierung von Ämtern und Gremien
(1) Alle gewählten Ämter, Gremien, Präsidien, Delegierten- sowie 
Ersatzdelegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind mindestens zur Hälfte mit 
Frauen*, Inter- und Trans*-Personen zu besetzen.
(2) Bei der Besetzung des Landesvorstandes erfolgt die Mindestquotierung jeweils
1. bei der Wahl der Sprecher*innenämter;
2. innerhalb des geschäftsführenden Landesvorstandes;
3. innerhalb des Landesvorstandes in seiner Gesamtheit.
§21 Quotierung von Redelisten
(1) Redelisten sind grundsätzlich nach Geschlechtern getrennt zu führen und 
Redebeiträge hart zu quotieren. Somit endet die Debatte oder Aussprache nach dem 
letzten Redebeitrag einer Frau*, Inter*- oder Trans*-Person.
(2) Auf Antrag zur Geschäftsordnung kann die Landesmitgliederversammlung mit 
2/3-Mehrheit beschließen, Redebeiträge weich zu quotieren. In diesem Fall ist 
nach jedem Redebeitrag einer männlichen Person das Rederecht somit an eine 
Frau*, Inter- oder Trans*-Person zu ver geben, sofern Meldungen vorliegen.
§22 Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die an einer Gremiensitzung 
stimmberechtigt teilnehmenden Frauen*, Inter- und Trans*-Personen mit einfacher 
Mehrheit die Einberufung eines Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums 
beschließen.
(2) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum tagt nichtöffentlich und unter 
Ausschluss aller weiteren Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den 
weiteren Mitgliedern des jeweiligen Gremiums mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von 
Frauen*, Interoder Trans*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem 
Maße betroffen sind, hat das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum das 
Recht, vor der Abstimmung des jeweiligen Gremiums eine gesonderte Abstimmung 
durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das Gremium unverbindliches 
Votum zu beschließen.
(4) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenvotum kann mit einem Veto verknüpft 
werden. Weicht das Abstimmungsergebnis des jeweiligen Gremiums vom Votum des 
Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums ab, hat das Veto aufschiebende 
Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Mitgliederversammlung wieder 
eingebracht werden. Ein erneutes Veto in der selben Sache ist nicht möglich. Die 
Verknüpfung eines Votums mit einem aufschiebenden Veto muss den versammelten 
Mitgliedern des Gremiums vor der Abstimmung bekanntgegeben werden.
VI. INKLUSION UND TEILHABE
§23 Veranstaltungen
(1) Während Veranstaltungen und Sitzungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen wird bei 
Bedarf von den Organisator*innen Kinderbetreuung oder ein entsprechendes 
Begleitprogramm organisiert.
(2) Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind in barrierearmen Räumen zu 
organisieren.
(3) Mit der Einladung zu Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen muss 
abgefragt werden, ob es Barrieren für die Teilnahme an der Veranstaltung gibt 
und wie diese abgebaut werden können.
VII. WAHL UND BESCHLUSSFASSUNG
§24 Wahlgrundsätze und Wahlrecht
(1) Alle Ämter und Gremien werden nach demokratischen Wahlgrundsätzen in 
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen hat das Recht, sich in Wahlen und 
Abstimmungen an der politischen Willensbildung innerhalb des Landesverbandes zu 
beteiligen und sich zu diesem Zweck selbst für ein Amt zur Wahl zu stellen. 
Dabei ist die Quotierung zu beachten. Das passive Wahlrecht kann nur aufgrund 
eines Beschlusses des Landesschiedsgerichtes als Ordnungsmaßnahme entzogen 
werden. Das Nähere bestimmt die Landesschiedsordnung.
§25 Bewerbungsverfahren
(1) Das Stattfinden von Wahlen ist innerhalb der Ladungsfrist der wählenden 
Versammlunganzukündigen. Das nähere bestimmt die jeweilige Geschäftsordnung.
(2) Bewerbungen können mündlich oder schriftlich per Post, oder E-Mail oder 
einer für die Landesmitgliederversammlung freigeschalteten Online-
Antragsplattform eingereicht werden. Die Bewerbungsfrist endet mit der Eröffnung 
der Vorstellungsrunde der Kandidat*innen.
(3) Alle bereits eingegangenen Bewerbungen sind spätestens 48 Stunden vor Beginn 
der Versammlung per E-Mail an die Mitglieder des jeweiligen Gremiums 
auszusenden.
(4) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern 
vorzustellen. Das Präsidium kann eine Redezeitbegrenzung vorschlagen.
§26 Zählkommission
(1) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in 
offener Abstimmung eine Zählkommission gewählt. Ihr gehören mindestens zwei 
Personen an. Für die Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung.
(2) Der Zählkommission darf nicht angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies 
gilt für den gesamten Wahlgang eines zu wählenden Gremiums.
§27 Wahlverfahren
(1) Wahlen finden ausschließlich im Mehrheitswahlverfahren statt. Bei 
Stimmengleichheit ist Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit 
entscheidet das Los.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben 
sind. Dabei eine darf keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der 
Stimmen gegeben werden.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen 
gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang kein*e Bewerber*in die 
absolute Mehrheit, so kann ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.
(4) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen 
Stimmen erreicht. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in die 
nötige relative Mehrheit, so bleibt das Amt unbesetzt.
§28 Wahl des Landesvorstandes
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in festgelegter Reihenfolge 
gewählt:
1. Landessprecherin* (FIT*-Platz);
2. Landessprecher*in (offener Platz);
3. Landesschatzmeister*in (offener Platz);
4. Politische*r Landesgeschäftsführer*in;
5. Beisitzer*innen.
(2) Liegt für die Beisitzer*innenplätze jeweils höchstens eine Bewerbung vor, so 
können diese in einem Wahlgang gewählt werden.
§29 Vergabe von Voten
(1) Die Landesmitgliederversammlung kann die Kandidatur einer Person um ein Amt 
oder Mandat in einer anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/ 
DIE GRÜNEN oder einer ihr politisch nahestehenden Organisationen, mittels 
geheimer Abstimmung politisch unterstützen.
(2) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen 
erhält. Falls mehr Bewerbungen vorliegen, als Voten zu vergeben sind, reicht 
eine relative Mehrheit aus.
(3) §§26, 27 sowie §28, Abs. 1, 2 finden Anwendung. Das Nähere bestimmt die 
Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung.
§30 Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden in offener Abstimmung per Handaufheben gefasst. Auf Antrag 
zur Geschäftsordnung eines anwesenden Mitglieds des jeweiligen Gremiums ist eine 
Abstimmung geheim durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die 
demokratischen Wahlgrundsätze.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit 
kommt es auf Geschäftsordnungsantrag zur erneuten Aussprache und einer zweiten 
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit gilt ein Antrag als 
abgelehnt.
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§31 Weiterführende Bestimmungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen gibt sich eine Kassen- und Finanzordnung. Sie wird 
von der Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sachsen gibt sich eine Landesschiedsordnung. Sie wird von 
der Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen.
§32 Inkrafttreten und Änderung der Satzung, Geltungsdauer, 
Übergangsbestimmungen
(1) Die Satzung tritt zum Zeitpunkt ihres Beschlusses in Kraft. Die 
Satzungsänderung erfolgt durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit 
2/3-Mehrheit. Für Satzungsänderungsanträge gilt eine Frist von fünf Tagen.
(2) Die Satzung tritt außer Kraft, wenn
1. die Landesmitgliederversammlung eine neue Satzung beschließt,
2. die Organisation aufgelöst wird.
(3) Die am 10.12.1994 in Leipzig beschlossene „Satzung der GRÜNEN JUGEND 
Sachsen“ tritt außer Kraft. Änderungen bei Wahl und Zusammensetzung von Organen 
des Landesverbandes treten nach dem regulären Ende der Amtszeit der nach den 
außer Kraft gesetzten Regelungen gewählten Gremien und Ämter in Kraft.
§33 Nichtigkeit, Gültigkeit der Bundessatzung und -statute
(1) Im Falle der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gelten alle weiteren 
Bestimmungen fort.
(2) Für Sachverhalte, die nicht durch diese Satzung geregelt sind, gelten die 
Bestimmungen der Satzung und der Statute des Bundesverbandes.
§34 Auflösung der Organisation
(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Sachsen kann auf Antrag mindestens eines 
Zehntels der Mitglieder des Landesverbandes durch eine eigens zu diesem Zweck 
einberufene Landesmitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur 
Auflösung wird mit 3/4-Mehrheit gefasst.
(2) Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen mit der 
Auflage zu, dieses für die Förderung jugendpolitischen Engagements einzusetzen.

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